Sozialrecht – BAFöG

Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) sollen Studenten finanziell unterstützen.
Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) sollen Studenten finanziell unterstützen.
(Letzte Aktualisierung: 17.01.2024)

Studieren kostet Geld. Damit nicht Menschen studieren können, die über genug eigene finanzielle Mittel (meist seitens der Eltern) verfügen, gibt es das System der Ausbildungsförderung.

Am bekanntesten und häufigsten ist die Unterstützung von Studenten. Allerdings können verschiedene Formen der Aus- und Weiterbildung förderfähig sein.

Das Gesetz dafür nennt sich Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAFöG. Diese Abkürzung hat sich im allgemeinen Sprachgebrauch als Synonym für die Zahlungen selbst eingebürgert: Man „bekommt BAFöG“.

An wen ist der BAföG-Antrag zu richten?

Wer Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten will, muss einen Antrag stellen. Dieser richtet sich gemäß § 45 BAFöG

  • bei Studenten an das Studentenwerk der Universität und
  • ansonsten an das Amt für Ausbildungsförderung.

Welches Amt für Ausbildungsförderung zuständig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Welches Amt für Ausbildungsförderung ist für mich zuständig?

Das kommt darauf an:

  • Bei Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien ist es das Amt, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.
  • Das Amt, in dessen Bezirk der Auszubildende lebt, wenn
    • der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
      seine Eltern nicht mehr leben,
    • dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
    • nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
    • kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
    • der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
    • der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3)
  • Ansonsten das Amt, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden leben.
    Richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnort des Auszubildenden und hat er keinen Wohnsitz im Inland, ist wieder das Amt am Sitz der Ausbildungsstätte zuständig.
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