Sozialrecht – Verfahren

Das behördliche Verfahren im Sozialrecht ist genau geregelt.
Das behördliche Verfahren im Sozialrecht ist genau geregelt.
(Letzte Aktualisierung: 03.06.2023)

Das Verwaltungsverfahren, also die Art und Weise, wie eine Sozialbehörde zu ihrer Entscheidung kommt und diese dem Bürger bekannt gibt, ist gesetzlich geregelt.

Das zehnte Sozialgesetzbuch (SGB X) legt die Zuständigkeit der Behörden im Allgemeinen, die Rechte des Betroffenen und die genaue Vorgehensweise der Behörde fest.

Verstöße hiergegen können in bestimmten Fällen zu einer Aufhebung der Entscheidung durch die Sozialgerichte führen. Daher ist grundsätzlich nicht nur das Ergebnis, sondern auch das Verfahren zu überprüfen.

Gibt es im Sozialrecht auch Akteneinsicht?

Ja.

Für alle Sozialverfahren sieht § 25 des Zehnten Sozialgesetzbuchs (SGB X) ein Recht auf Akteneinsicht vor. Dieses entspricht im Wesentlichen dem in § 29 VwVfG normierten Akteneinsichtsrecht des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts.

Demnach ist eine Akteneinsicht grundsätzlich möglich, wenn dies für die Interessenwahrnehmung erforderlich ist (Abs. 1 Satz 1).

Ausnahme davon gelten

  • für Entscheidungsentwürfe und deren unmittelbar Vorbereitung (Abs. 1 Satz 2) und
  • wenn Geheimhaltungsinteressen von Personen entgegenstehen (Abs. 3).
  • Bei Gesundheitsakten kann die Behörde außerdem die Akteneinsicht nur in der Form erlauben, dass der Betroffene nicht selbst die Einsicht nimmt, sondern die Mitteilung über einen Arzt erfolgt (Abs. 2).

Die Akteneinsicht erfolgt dabei regelmäßig bei der Behörde selbst (Abs. 4), also nicht im Postwege. Dabei kann sich der Betroffene auch Kopien der Akten erstellen oder erstellen lassen; elektronische Akten können am Bildschirm eingesehen oder ausgedruckt werden (Abs. 5).

Wie kann ich gegen einen Ablehnungs- oder Bewilligungsbescheid vorgehen?

Gegen sozialrechtliche Bescheide gibt es grundsätzlich stets Rechtsbehelfe. Wie konkret zu agieren ist und ob man überhaupt eine Chance auf eine günstigere Entscheidung hat, sollte man mit dem Anwalt abklären.

Eine Erstberatung zur Erörterung der Chancen und Risiken kostet maximal 190 Euro plus Mwst. Im Sozialrecht hat man häufig die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu erhalten.

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